Jugendschutzgesetz

Unter 18

Ihr seid 16 oder 17 Jahre alt und wollt auch zur Blankemeyer-Fete?
Kein Problem – Bitte beachtet folgende Hinweise hierzu….

Ihr müsst bis 23:59 Uhr, mit eurer Volljährigen Begleitperson, auf der Veranstaltung sein.

Zusätzlich müsst ihr den „Mutti-Zettel“ auf der Rückseite der Eintrittskarte von euren Erziehungsberechtigen ausfüllen lassen.

Warum Ihr das ausfüllen müsst, um länger zu bleiben könnt Ihr diesem Auszug aus dem Jugendschutzgesetz entnehmen:

Jugendschutzgesetz

vom 23. Juli 2002

[…]

§ 1  Begriffsbestimmungen

(1)  Im Sinne dieses Gesetzes

  1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sein,
  2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
  3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
  4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

[…]

§ 2  Prüfungs- und Nachweispflicht

(1)  Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.(2)  Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.

[…]§

 5  Tanzveranstaltungen

(1)  Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.(2)  Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.(3)  Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.

[…]

Jugendschutzgesetz