Satzung der LJ

Satzung der Landjugend Sandersfeld

§ 1 

Name, Organisationsbereich, Sitz

 Die Vereinigung führt den Namen „Landjugend Sandersfeld“ Der Einzugsbereich der Landjugend Sandersfeld ist räumlich nicht abgegrenzt. Der Sitz der Landjugend Sandersfeld ist das Vielstedter Bauernhaus, 27798 Hude.

§ 2

Zweck und Aufgabe

 Die Landjugend Sandersfeld betreibt Jugendarbeit und Jugendpflege im ländlichen Raum. Insbesondere wirkt sie bei der Entfaltung der Persönlichkeit seiner Mitglieder, sowie deren allgemeiner und fachlicher Weiterbildung mit. Schwerpunkt der Landjugendarbeit sind die allgemeine und politische Bildung, eine vielseitige Freizeitgestaltung (Sport, Spiel, Fahrten, Jugendbegegnungen) sowie Veranstaltungen auf dem landwirtschaftlichem Sektor. Durch diese Gruppenarbeit soll das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit zwischen den Jugendlichen gefördert werden.

§ 3 

Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft in der Landjugend Sandersfeld können alle natürlichen Personen erwerben, die mindestens 14 Jahre alt sind. Der Beitritt muß dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Er entscheidet über die Aufnahme. Wird die Aufnahme abgelehnt, so gilt § 4, Abs. 4, Satz 2 und 3 entsprechend. Über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist die Generalversammlung zu unterrichten.

§ 4 

Erlöschen der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

Der Austritt aus der Landjugend Sandersfeld kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Wird der Beitrag trotz einmaliger Mahnung nicht gezahlt, so erklärt das betreffende Mitglied damit den Austritt aus der Landjugend Sandersfeld. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied die Pflichten gegenüber der Landjugend Sandersfeld grob verletzt. Pflichtverletzungen sind unter anderem :

 a) ehrunwürdiges Verhalten

b) Verstoß gegen die Satzung oder sonstige gegenüber der Landjugend Sandersfeld eingegangenen Verpflichtungen

c)  Missbrauch der Gruppe für parteipolitische Zwecke

Über den Ausschluss beschließt der Gesamtvorstand mit absoluter Mehrheit. Gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid kann das Mitglied innerhalb von einem Monat schriftlichen Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Generalversammlung. Die Rechte des Mitgliedes ruhen bis zur Entscheidung der Generalversammlung.

 § 5 

Beitrag

 Der vom Mitglied zu entrichtende Beitrag wird von der Generalversammlung festgelegt.

§ 6 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen der Landjugend Sandersfeld teilzunehmen. Die Mitglieder sollen in der Landjugend aktiv mitwirken und dem Vorstand jede mögliche Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben gewähren. Sie sind weiterhin verpflichtet, den satzungsgemäß beschlossenen Beitrag zu entrichten, diese Satzung sowie die Beschlüsse der Organe zu beachten.

§ 7 

Mitgliedschaft in der Niedersächsischen Landjugend

 Die Mitglieder der Landjugend Sandersfeld haben mit ihrer Beitrittserklärung gleichzeitig die Mitgliedschaft in der Niedersächsischen Landjugend, Kreisgemeinschaft Oldenburg, erworben. Über den Austritt aus der Niedersächsischen Landjugend, Kreisgemeinschaft Oldenburg, entscheidet die Generalversammlung. Dieser Beschluss erfordert die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 8 

Organe

 Organe der Landjugend Sandersfeld sind :

– der Vorstand

– der Gesamtvorstand

– die Generalversammlung

§ 9 

Vorstand

 Der Vorstand besteht aus der ersten weiblichen Vorsitzenden und dem ersten männlichen Vorsitzenden, dem Bildungs-, Sport- und Fachausschuss, sowie aus einem Schriftführer, einem Medienwart, einem Kassenwart und der Redaktion. Der Bildungs- und Sportausschuss setzt sich jeweils aus 2 Mitgliedern zusammen und die Redaktion aus mindestens 2 und maximal 5 Mitgliedern. Im Vorstand sollen mindestens 2 weibliche bzw. 2 Männliche Mitglieder vertreten sein. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit für ein Jahr gewählt. Der Vorstand erarbeitet das monatliche Pogramm und ist für die Durchführung der vorgesehenen Veranstaltungen verantwortlich. Er erledigt außerdem alle Angelegenheiten, für die nicht die Zuständigkeit der Generalversammlung oder des Gesamtvorstandes gegeben ist.

§ 10 

Gesamtvorstand

 Der Gesamtvorstand setzt sich aus den Mitgliedern des Vorstandes zusammen. Der Gesamtvorstand ist zuständig für die Erarbeitung von Richtlinien für die Landjugendarbeit, den Ausschluss von Mitgliedern und die Vorbereitung der Generalversammlung.

§ 11 

Generalversammlung

 Die Generalversammlung besteht aus den Mitgliedern der Landjugend Sandersfeld. Sie ist zuständig für :
– Einsprüche bei dem Ausschluss von Mitgliedern oder der Ablehnung der Aufnahme in die Landjugend Sandersfeld
– Die Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers
– Die Entlastung des Vorstandes
– Satzungsänderungen
– Beschluss über den Austritt aus der Kreisgemeinschft Oldenburg
– Den Beschluss über die Höhe des Beitrages
– Den Beschluss über die Auflösung der Landjugend und die Vermögensverwertung
– Alle Entscheidungen, die im Grundsatz von besonderer Bedeutung für die Landjugend Sandersfeld sind

§ 12 

Einberufung, Beschlussfähigkeit

 Die Generalversammlung findet mindestens 1x jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage. Unter Angabe des Beratungsgegenstandes kann der Gesamtvorstand oder ein Fünftel der Mitglieder der Landjugend die Einberufung verlangen.Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist. Ist Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so muß der Vorstand erneut laden.

§ 13 

Allgemeines

 Beschlüsse werden, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Beschlussfähigkeit der Vorstände ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Über die Sitzung der Generalversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die von beiden ersten Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 14 

Auflösung der Landjugend

 Über die Auflösung der Landjugend Sandersfeld beschließt die Generalversammlung. Der Beschluß erfordert die Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder. Gleichzeitig ist über die Verwendung des Vermögens zu beschließen.

§ 15 

Kassenwesen

Die Kassengeschäfte sind vom Kassenwart zu führen. Die Organe können im Einzelfall Weisungen erteilen. Zur Überprüfung der Kassengeschäfte wird jedes Jahr 1 Kassenprüfer für 2 Jahre gewählt. Der Kassenprüfer des Vorjahres und der neugewählte Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte und teilen das Ergebnis der Generalversammlung mit.

§ 16 

Information

 Die Mitglieder werden über die Veranstaltungen und sonstiges wichtige Angelegenheiten laufend informiert.

§ 17 

Satzungsänderungen

 Die Änderung der Satzung kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. Sie bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 18 

Inkrafttreten

 Diese Satzung ist am 11.10.2013 von der Generalversammlung beschlossen worden. Sie tritt dann sofort inKraft.